Der Begriff Mieterstrom beschreibt die Stromerzeugung in Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten, wie z.B. Mehrfamilienhäusern, und die Nutzung dieses Stroms für den Eigenverbrauch durch die Mieter. Die Erzeugung erfolgt dabei lokal, d. h. direkt im Gebäude oder in den Nebengebäuden. Das Konzept des Mieterstroms zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern und die Abhängigkeit von traditionellen Energiequellen zu verringern. Dies kann durch die Installation von Solarmodulen auf den Dächern von Gebäuden oder durch die Nutzung anderer erneuerbaren Energiequellen erreicht werden.
Die Idee hinter Mieterstrom ist es, Mieter zu aktiven Teilnehmern am Energiemarkt zu machen und Nachhaltigkeit in der Umwelt zu fördern.
Dabei wird noch zwischen geförderten und nicht-geförderten Varianten von Mieterstrom unterschieden, auf welche wir in unserem Blog noch weiter eingehen werden.
Voraussetzung für die Umsetzung eines Mieterstrom-Konzeptes sowie den Erhalt des genannten Mieterstromzuschlags ist die Existenz einer Photovoltaik-Anlage auf oder in einem Wohngebäude. Diese muss bei der Bundesnetzagentur registriert sein. Der hier erzeugte Strom muss an Verbraucher in diesem Gebäude oder zumindest im selben Quartier geliefert und entsprechend dort verbraucht werden. Dieser muss ohne die Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes direkt an die Mieter/Nutzer geliefert werden.
Sollte es sich bei der Immobilie um eine gemischt genutzte Immobilie handeln, müssen mind. 40% der Gebäudefläche der Wohnnutzung unterliegen.
Man beachte, dass die Person, welche die Anlage zur Erzeugung von Strom betreibt und den erzeugten Strom an Dritte liefert, ein Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG (Energiewirtschaftsgesetzes) darstellt. Hiermit verbunden sind entsprechend einige energierechtliche Pflichten, wie z.B. die Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung usw. Dieser Aufwand ist bereits in der Berechnung des Mieterstromzuschlags mit eingepreist.
Sofern die PV-Anlage nicht genügend Strom erzeugen kann und der Bedarf höher ist, muss der darüber hinaus benötigte Strom ebenfalls vom Mieterstromlieferanten durch Kauf von zusätzlichem Strom/Abschluss eines gesonderten Stromliefervertrags bereit gestellt werden. Dies gehört lt. Gesetz zu den Pflichten eines Mieterstromlieferanten.
Als Alternativen können auch KWK- oder BHKW-Anlagen als Erzeugungsanlagen betrieben werden. Hier unterliegt die Peisgestaltung keinen gesetzlichen Vorschriften, den Mieterstromzuschlag gibt es hier allerdings nicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 legt die Höhe fest
Im EEG 2023 wurde die Höhe des Mieterstromzuschlags neu festgelegt:
Zwar ist der Mieterstromzuschlag geringer als die Einspeisevergütung, der Anbieter erhält jedoch neben dem Mieterstromzuschlag auch noch den Erlös aus dem Verkauf des erzeugten Stroms.
Der Begriff Mieterstrom beschreibt die Stromerzeugung durch Mieter in Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten, wie z.B. Mehrfamilienhäusern, und die Nutzung dieses Stroms für den Eigenverbrauch. Die Erzeugung erfolgt dabei lokal, d. h. direkt im Gebäude oder in den Nebengebäuden. Das Konzept des Mieterstroms zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern und die Abhängigkeit von traditionellen Energiequellen zu verringern. Dies kann durch die Installation von Solarmodulen auf den Dächern von Gebäuden oder durch die Nutzung anderer erneuerbaren Energiequellen erreicht werden.
Die Idee hinter Mieterstrom ist es, Mieter zu aktiven Teilnehmern am Energiemarkt zu machen und Nachhaltigkeit in der Umwelt zu fördern.
Dabei wird noch zwischen geförderten und nicht-geförderten Varianten von Mieterstrom unterschieden, auf welche wir in unserem Blog noch weiter eingehen werden.
Voraussetzung für die Umsetzung eines Mieterstrom-Konzeptes sowie den Erhalt des genannten Mieterstromzuschlags ist die Existenz einer Photovoltaik-Anlage auf oder in einem Wohngebäude mit einer Leistung von max. 100 KW. Diese muss bei der Bundesnetzagentur registriert sein. Der hier erzeugte Strom muss an Verbraucher in diesem Gebäude oder zumindest im selben Quartier geliefert und entsprechend dort verbraucht werden. Dieser darf also nicht durch das allgemeine Versorgungsnetz geleitet werden. Sollte es sich bei der Immobilie um eine gemischt genutzte Immobilie handeln, müssen mind. 40% der Gebäudefläche der Wohnnutzung unterliegen.
Man beachte, dass die Person, welche die Anlage zur Erzeugung von Strom betreibt und den erzeugten Strom an Dritte liefert, ein Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG (Energiewirtschaftsgesetzes) darstellt. Hiermit verbunden sind entsprechend einige energierechtliche Pflichten, wie z.B. die Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung usw. Dieser Aufwand ist bereits in der Berechnung des Mieterstromzuschlags mit eingepreist.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 legt die Höhe fest
Im EEG 2023 wurde die Höhe des Mieterstromzuschlags neu festgelegt:
Zwar ist der Mieterstromzuschlag geringer als die Einspeisevergütung, der Anbieter erhält jedoch neben dem Mieterstromzuschlag auch noch den Erlös aus dem Verkauf des erzeugten Stroms.
Der Begriff Mieterstrom beschreibt die Stromerzeugung durch Mieter in Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten, wie z.B. Mehrfamilienhäusern, und die Nutzung dieses Stroms für den Eigenverbrauch. Die Erzeugung erfolgt dabei lokal, d. h. direkt im Gebäude oder in den Nebengebäuden. Das Konzept des Mieterstroms zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern und die Abhängigkeit von traditionellen Energiequellen zu verringern. Dies kann durch die Installation von Solarmodulen auf den Dächern von Gebäuden oder durch die Nutzung anderer erneuerbaren Energiequellen erreicht werden.
Die Idee hinter Mieterstrom ist es, Mieter zu aktiven Teilnehmern am Energiemarkt zu machen und Nachhaltigkeit in der Umwelt zu fördern.
Dabei wird noch zwischen geförderten und nicht-geförderten Varianten von Mieterstrom unterschieden, auf welche wir in unserem Blog noch weiter eingehen werden.
Voraussetzung für die Umsetzung eines Mieterstrom-Konzeptes sowie den Erhalt des genannten Mieterstromzuschlags ist die Existenz einer Photovoltaik-Anlage auf oder in einem Wohngebäude mit einer Leistung von max. 100 KW. Diese muss bei der Bundesnetzagentur registriert sein. Der hier erzeugte Strom muss an Verbraucher in diesem Gebäude oder zumindest im selben Quartier geliefert und entsprechend dort verbraucht werden. Dieser darf also nicht durch das allgemeine Versorgungsnetz geleitet werden. Sollte es sich bei der Immobilie um eine gemischt genutzte Immobilie handeln, müssen mind. 40% der Gebäudefläche der Wohnnutzung unterliegen.
Man beachte, dass die Person, welche die Anlage zur Erzeugung von Strom betreibt und den erzeugten Strom an Dritte liefert, ein Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG (Energiewirtschaftsgesetzes) darstellt. Hiermit verbunden sind entsprechend einige energierechtliche Pflichten, wie z.B. die Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung usw. Dieser Aufwand ist bereits in der Berechnung des Mieterstromzuschlags mit eingepreist.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 legt die Höhe fest
Im EEG 2023 wurde die Höhe des Mieterstromzuschlags neu festgelegt:
Zwar ist der Mieterstromzuschlag geringer als die Einspeisevergütung, der Anbieter erhält jedoch neben dem Mieterstromzuschlag auch noch den Erlös aus dem Verkauf des erzeugten Stroms.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 legt die Höhe fest
Im EEG 2023 wurde die Höhe des Mieterstromzuschlags neu festgelegt:
Zwar ist der Mieterstromzuschlag geringer als die Einspeisevergütung, der Anbieter erhält jedoch neben dem Mieterstromzuschlag auch noch den Erlös aus dem Verkauf des erzeugten Stroms.
Der Begriff Mieterstrom beschreibt die Stromerzeugung durch Mieter in Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten, wie z.B. Mehrfamilienhäusern, und die Nutzung dieses Stroms für den Eigenverbrauch. Die Erzeugung erfolgt dabei lokal, d. h. direkt im Gebäude oder in den Nebengebäuden. Das Konzept des Mieterstroms zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern und die Abhängigkeit von traditionellen Energiequellen zu verringern. Dies kann durch die Installation von Solarmodulen auf den Dächern von Gebäuden oder durch die Nutzung anderer erneuerbaren Energiequellen erreicht werden.
Die Idee hinter Mieterstrom ist es, Mieter zu aktiven Teilnehmern am Energiemarkt zu machen und Nachhaltigkeit in der Umwelt zu fördern.
Dabei wird noch zwischen geförderten und nicht-geförderten Varianten von Mieterstrom unterschieden, auf welche wir in unserem Blog noch weiter eingehen werden.
Voraussetzung für die Umsetzung eines Mieterstrom-Konzeptes sowie den Erhalt des genannten Mieterstromzuschlags ist die Existenz einer Photovoltaik-Anlage auf oder in einem Wohngebäude mit einer Leistung von max. 100 KW. Diese muss bei der Bundesnetzagentur registriert sein. Der hier erzeugte Strom muss an Verbraucher in diesem Gebäude oder zumindest im selben Quartier geliefert und entsprechend dort verbraucht werden. Dieser darf also nicht durch das allgemeine Versorgungsnetz geleitet werden. Sollte es sich bei der Immobilie um eine gemischt genutzte Immobilie handeln, müssen mind. 40% der Gebäudefläche der Wohnnutzung unterliegen.
Man beachte, dass die Person, welche die Anlage zur Erzeugung von Strom betreibt und den erzeugten Strom an Dritte liefert, ein Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG (Energiewirtschaftsgesetzes) darstellt. Hiermit verbunden sind entsprechend einige energierechtliche Pflichten, wie z.B. die Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung usw. Dieser Aufwand ist bereits in der Berechnung des Mieterstromzuschlags mit eingepreist.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 legt die Höhe fest
Im EEG 2023 wurde die Höhe des Mieterstromzuschlags neu festgelegt:
Zwar ist der Mieterstromzuschlag geringer als die Einspeisevergütung, der Anbieter erhält jedoch neben dem Mieterstromzuschlag auch noch den Erlös aus dem Verkauf des erzeugten Stroms.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 legt die Höhe fest
Im EEG 2023 wurde die Höhe des Mieterstromzuschlags neu festgelegt:
Zwar ist der Mieterstromzuschlag geringer als die Einspeisevergütung, der Anbieter erhält jedoch neben dem Mieterstromzuschlag auch noch den Erlös aus dem Verkauf des erzeugten Stroms.